Mitgliedschaft

Woher weiß ich in welchen Abteilungen ich als Mitglied gemeldet bin?

Im Prinzip sollte jeder nur in den Abteilungen als Mitglied gemeldet sein, in denen er auch aktiv ist. Bei Unsicherheiten kann die Geschäftsstelle Auskunft geben (Mail: verwaltung@diesportgemeinde.de)

Warum gibt es Abteilungsbeiträge und Sonderbeiträge?

Die Abteilungsbeiträge kommen allen Abteilungen und damit dem gesamten Verein zugute und nicht nur einzelnen Abteilungen. Die Sonderbeiträge stehen ausschließlich den Abteilungen zur Verfügung welche einen Sonderbeitrag erheben. 

Wie kann ich Abteilungsmitgliedschaften kündigen?

Wenn man eine Abteilungsmitgliedschaft kündigen möchte geht das am besten per E-Mail, am besten informiert man sowohl die Abteilung (Kontaktadressen hier) als auch die Geschäftsstelle (Mail: verwaltung@diesportgemeinde.de)

Wie werden Abteilungsmitgliedschaften bei Familienmitgliedern berechnet?

Bei einer Mitgliedschaft über den Familienbeitrag ist für jedes Familienmitglied eine Abteilungsmitgliedschaft inklusive. Darüber hinaus werden Abteilungsbeiträge pro Person pro zusätzlicher Abteilung pro Monat fällig.

Gibt es Kündigungsfristen für die Kündigung von Abteilungsmitgliedschaften?

Für das Kündigen der Mitgliedschaft in einer Abteilung gibt es keine Kündigungsfristen (Achtung: Sauna und Fitnessstudio sudn keine Abteilungen). Für die Vereinsmitgliedschaft gelten die in der Beitragsordnung (zu finden unter Downloads) aufgeführten Kündigungsfristen.

Ab wann gilt die Beitragserhöhung 2020?

Die Beitragserhöhung gilt ab dem 01.Juli 2020. Die erhöhten Beiträge werden also erstmals mit dem Lastschrifteinzug oder den Rechnungen zum 01.07.2020 erhoben.

Habe ich aufgrund einer Beitragerhöhung ein Sonderkündigungsrecht?

Gesetzliche Regelungen zur Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder von zulässigen Beitragserhöhungen gibt es nicht. Grundsätzlich löst eine Beitragserhöhung kein Sonderkündigungsrecht aus. Die Mitglieder sind auf die ordentliche Kündigung verwiesen. Die Frist dafürergibt sich aus der Satzung. 

Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung: Eine fristlose Kündigung ist zwar auch für die Vereinsmitgliedschaft möglich. Sie setzt aber voraus, dass das Verbleiben im Verein eine unzumutbare Belastung darstellt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich ein Mitglied wenigsten im Groben über die Belastungen orientieren können muss, die ihm aus der Mitgliedschaft entstehen. Unabsehbar hohe Steigerungen bei den Mitgliedsbeiträgen geben ihm deswegen ein Sonderkündigungsrecht. Ab welcher prozentualen Erhöhung das möglich ist, hängt aber stark von den Verhältnissen im einzelnen Verein ab. In der bisherigen Rechtssprechung wurden Beitragehöhungen bis zu 40% als noch nicht ausreichend für ein fristloses Kündigungsrecht entschieden.

Corona (Covid-19) Schließungen: Haben Vereinsmitglieder aufgrund der aktuellen Lage Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum, in dem kein Angebot stattfinden kann? Gibt es ein Sonderkündigungsrecht?

Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Da der Mitgliedsbeitrag also nicht an einen Gegenleistung gebunden ist gibt es auch kein Erstattungsanspruch bei Entfall von Leistungen.

Darüber hinaus erlauben die Regeln der Gemeinnützigkeit dem Verein lediglich dann einen Verzicht auf Beitragszahlungen, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt! Das ist bei uns (wie in fast allen Vereinen) nicht der Fall. Ansonsten ist eine Beitragserstattung oder Redzuzierung verboten, dies wäre das eine ungerechtfertigte Zuwendung an das Mitglied und würde sogar unsern Status der Gemeinnützigkeit gefährden.

Gleiches gilt für „echte“ Abteilungsbeiträge (diese heißen bei uns auch Sonderbeitrag). Auch diese werden vom Mitgliedern gezahlt, ohne dass eine direkte Gegenleistung des Vereins damit verbunden ist. Daher sind Mitgliedsbeitrag und Abteilungsbeitrag auch im ideellen Bereich zu verbuchen. 

Gibt es Härtefallregelungen für finanziell eingeschränkte Mitglieder?

Es gibt Möglichkeiten der Bezuschussung. In derartigen Fällen wendet Euch bitte an die Geschäftsstelle (Mail: verwaltung@diesportgemeinde.de). Jede Anfrage wird selbstverständlich vertraulich behandelt.

Kann ich mein Mitgliedschaft für eine bestimmte Zeit ruhen lassen (beitragsfreie Zeit)?

Das Ruhen der Mitgliedschaft bedeutet regelmäßig, dass sowohl die Rechte (z.B. Stimmrecht) als auch die Pflichten (insbesondere die Beitragspflicht) ruhen. Da das Ruhen einen wesentlichen Eingriff in die Mitgliederrechte und -pflichten bedeutet, kann es nur per Satzung verordnet werden. Ein Ruhen der Mitgliedschaft ist also nur mit entsprechender ausdrücklicher Satzungsregelung möglich. Eine solche Regelung ist in der Satzung der SG Weiterstadt nicht vorgesehen, ein Ruhen der Mitgliedschaft also nicht möglich.

Gleiches gilt analog für beitragsfreie Zeiten. Rechtlich kann ein Verein nicht ohne Weiteres den Mitgliedsbeitrag mindern oder erlassen, wenn die Satzung eine solche Ermäßigung nicht hergibt. Die Satzung der SG Weiterstadt enthält auch hierzu keine Bestimmungen, eine beitragsfreie Zeit ist somit nicht möglich.

Sofern aus bestimmten Gründen trotzdem eine beitragsfreie Zeit dringend notwendig ist empfehlen wir Rücksprache mit unserer Geschäftsstelle.

Kann ich für meinen Mitgliedsbeitrag eine Spendenbescheinigung bekommen?

Mitgliedsbeiträge können nicht als Spende anerkannt werden, wenn der Verein Freizeitgestaltungen fördert. Zu diesen Freizeitgestaltungen gehören unter anderem Sport und kulturelle Betätigungen, z.B. Musik- und Gesang. Somit sind Mitgliedsbeiträge an diese „freizeitfördernden“ Vereine nicht steuerlich absetzbar und wir dürfen keine Spendenbescheinigung ausstellen.