News/Nachrichten (2019 - heute)

3G-Regel tritt ab dem 20August 2021 in Kraft

Willkommen 19.08.2021

Am 17. August 2021 wurden mit der Corona-Schutzverordnung auch die Regelungen zum Sport angepasst. Diese gelten ab dem 19.August 2021. Zudem müssen wir uns nach dem neu erlassenen Präventions- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen richten, nachdem wir die heute die Grenze der 7-Tages-Inzidenz von 35 überschritten haben. Damit gelten im Landkreis Darmstadt-Dieburg zusätzliche Einschränkungen.

Das bedeutet ab dem 20. August 2021:

  • Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Dies gilt unabhängig von der Personenzahl. In allen Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt.
  • Der Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen) ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet. (Ausnahme Spitzen- und Profisport, das sind bei uns nur die Bundesligateams der Basketballer)
  • Für den Negativnachweis gilt die 3G-Regel – geimpft, genesen, getestet (Schelltest nicht älter asls 24 Std.). Die 3G-Pflicht gilt ohne Ausnahme auch für alle Trainer/innen und Übungsleitenden.
  • Der Sportstättenbetreiber ist für die Überwachung der Negativnachweise verantwortlich. Dies ist im Regelfall der Organisator von Sportkursen oder der jeweilige Verein ist in diesem Moment der Sportstättenbetreiber. Bei uns übernimmt dies der Übungsleiter, im Bereich der Sauna und der vermieteten Sportstätten das Aufsichtspersonal
  • In die Sauna kann nur maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von zehn Quadratmetern eingelassen werden.
  • In allen Innenräumen besteht Maskenpflicht bis zur Sportstätte (Übungsraum) oder dem Sitzplatz (Zuschauer).

Schüler:

  • Die Schnelltests, die Schülerinnen und Schüler mehrmals in der Woche durchführen müssen, werden in Zukunft auch außerhalb der Schule gelten. Dazu sollen Testhefte zur Verfügung gestellt werden, in denen die Lehrkräfte die Durchführung der Tests bestätigen. Diese gelten auch als Negativnachweis für den Sportbetrieb. Diese Art des Nachweises ist natürlich erst möglich wenn die Hefte existieren, vorher sind zusätzliche Tests durchzuführen und das Ergebnis mitzuführen.

Zuschauer, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Tanz-Veranstaltungen und öffentliche Bewegungskurse:

  • Für Zuschauer gelten die Veranstaltungsregelungen
  • Zusammenkünfte, Tanz-Veranstaltungen und öffentliche Bewegungskurse an denen nicht mehr als 25 Personen im öffentlichen Raum teilnehmen, unterliegen keinen Auflagen, es handelt sich um Sport. Bei der Berechnung der Mindestanzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden auch Geimpfte und Genesene im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung mitgezählt. Ab 25 Personen gelten die allgemeinen Veranstaltungsregelungen.

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